Allgemeine Verkaufsbedingungen
Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag ist rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der Käufer einerseits die allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Offerte von RAPID TECHNIC AG unterzeichnet an RAPID TECHNIC AG retourniert hat, und RAPID TECHNIC AG andererseits dem Käufer ihre Bestellungsbestätigung unterzeichnet zugestellt hat.
Spezifikationen des Verkaufsgegenstandes
Messwerte und Daten, die in Verkaufsunterlagen angegeben werden, sind als Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag be-schriebenen Verkaufsgegenstand bezüglich Form, Farbton und Lieferumfang bleiben vorbehalten. Bezüglich Zusatzgeräte behält sich RAPID TECHNIC AG vorübergehende Teillieferungen vor.
Preise
Die Preise verstehen sich vorbehältlich anderer Vereinbarung netto franko Domizil zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei Occasionsfahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör und Reparaturen erfolgen die Lieferungen ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer.
RAPID TECHNIC AG behält sich Preisanpassungen vor, wenn sich zwischen der Abgabe ihres Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnsätze, die Material- und/oder die Importpreise bzw. die Preise ihrer Lieferanten ändern.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vorbehältlich anderer Vereinbarung vom Käufer am Domizil von RAPID TECHNIC AG bzw. auf das von dieser angegebene Konto ohne irgendwelche Abzüge spätestens innert dreissig Tagen seit Rechnungsdatum zu leisten.
Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab Fälligkeitszeitpunkt Verzugszins von 9% p.a..
Eigentumsvorbehalt
RAPID TECHNIC AG behält sich das Eigentum am Verkaufsgegenstand (Fahrzeug oder Gerät inkl. Zubehör) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten vor. Der Käufer ermächtigt RAPID TECHNIC AG unwiderruflich, selbständig den Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB beim zuständigen Registeramt zur Eintragung anzumelden. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Verzugszinsen und Kosten darf der Käufer den Verkaufsgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung des Verkaufsgegenstandes ist nur mit dem ausdrücklichen und schriftlichen Einverständnis von RAPID TECHNIC AG zulässig.
Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich für RAPID TECHNIC AG, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nur nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch RAPID TECHNIC AG verschuldet wurden, insbesondere infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller oder Importeur, höhere Gewalt wie behördliche Anordnungen, Streiks u.ä..
Prüfung und Abnahme des Verkaufsgegenstandes
Der Käufer ist verpflichtet, an der Prüfung und Abnahme des Verkaufsgegenstandes gemäss den Vorgaben des Herstellers mitzuwirken. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Übergabedokumentes bestätigt der Käufer, den Verkaufsgegenstand von RAPID TECHNIC AG in vertragsgemässem Zustand und gemäss den durch den Hersteller vorgeschriebenen Formalitäten übernommen zu haben, insbesondere auch im ordnungsgemässen Gebrauch des Kaufgegenstandes instruiert worden zu sein.
Haftung für Sachmängel
RAPID TECHNIC AG gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie ihres Liefe-ranten, d.h.:
- RAPID TECHNIC AG gewährleistet dem Käufer für den von ihr gelieferten fabrikneuen Verkaufsgegenstand und dessen Zubehör eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit während 12 Monaten ab Auslieferungstag an den Käufer. Beliefert RAPID TECHNIC AG einem durch sie anerkannten „Rapidhändler“, welcher den Verkaufsgegenstand an einen Käufer veräussert, so dauert die Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate und beginnt zu laufen am Tage der Ausstellung der Rechnung für den „Rapidhändler“. Für die bei einer Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleis-tungsfrist für den Verkaufsgegenstand, mindestens jedoch 6 Monate ab Einbau des Teils, Gewähr geleistet.
- Die Garantie erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Herstellers über den bestimmungsgemässen Gebrauch, die Bedienung und die Wartung des Kaufgegenstandes nicht befolgt und die vorgeschriebenen Pflichtprüfungen und Inspektionen nicht durch eine autorisierte Fachwerkstatt durchführen lässt. Garantieverlust tritt zudem ein, wenn am Verkaufsgegenstand Veränderungen ohne vorherige Zustimmung von RAPID TECHNIC AG vorgenommen worden sind. Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Fremdauf- oder -einbauten ausserhalb des lieferwerkseitigen Ausrüstungsumfanges sowie Schäden aufgrund von unsachgemässer Lagerung oder unsorgfältigem Transport des Verkaufsgegenstandes oder Teilen davon.
- Garantieansprüche werden nur dann erfüllt, wenn sie innerhalb von 20 Tagen nach Feststellung des Mangels über die zuständige Werkstatt RAPID TECHNIC AG gemeldet werden. Zur Durchführung von Garantiearbeiten ist der Vertragsgegenstand in gereinigtem Zustand an die Werkstatt zu überstellen. Fahrtkostenanteile sowie Bergungs- oder Überstellkosten können gegenüber RAPID TECHNIC AG nicht geltend gemacht werden. Kosten für Leihmaschinen, Leihgebühren werden ebenfalls nicht ersetzt.
- RAPID TECHNIC AG behält sich vor, über Art und Weise einer Reparatur (Instandsetzung oder Austausch) zu entscheiden. Ausgetauschte Teile sind Eigentum von RAPID TECHNIC AG.
- Normaler Verschleiss, wie er bei Reifen, Kupplungen, Bremsbelägen und anderen Komponenten des Verkaufsgegenstandes eintreten kann, wird von der gewährten Garantie für Fehlerfreiheit gemäss dem geltenden Stand der Technik grundsätzlich nicht abgedeckt und berechtigt nicht zu Garantieleistungen von Rapid. Glasbruch, Glühlampenerneuerung und Rostschäden bei der Lackierung aufgrund von äusseren Einwirkungen oder mangelhafter Pflege werden grundsätzlich nicht als Garantiefälle anerkannt. Die Kosten für Betriebsmittel wie Frostschutz, Schmier- und Kühlmittel, Filter und Hydrauliköl werden nicht als Garantieleistung durch RAPID TECHNIC AG vergütet.
- Weiter gehende Ansprüche wie der Anspruch auf Wandlung, Minderung und/oder Schadenersatzleistung sind – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.
Für Occasionsfahrzeuge und Occasionsgeräte schliesst RAPID TECHNIC AG jede vertragliche oder gesetzliche Gewährleistung aus.
Allfällige Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, fällige Kaufpreiszahlungen zurückzuhalten.
Gefahrentragung
RAPID TECHNIC AG trägt die Gefahr des Unterganges oder einer Wertverminderung des Verkaufsgegenstandes bis zu dessen ordnungsgemässer Zurverfügungstellung an den Käufer. Ist der Käufer mit der Annahme des ordnungsgemäss zur Verfügung gestellten Verkaufsgegenstandes im Verzug, so geht die Gefahr auf den Käufer über.
Der Käufer trägt die Gefahr des Unterganges oder einer Wertverminderung eines Eintauschobjektes bis zu dessen Übergabe an RAPID TECHNIC AG. Ist RAPID TECHNIC AG mit der Annahme des Eintauschobjektes im Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, so geht die Gefahr auf RAPID TECHNIC AG über.
Gerichtsstand und subsidiär anwendbares Recht
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von RAPID TECHNIC AG. Es ist RAPID TECHNIC AG allerdings freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers anzu-rufen.
Der Käufer erklärt sich mit den zur Kenntnis genommenen Verkaufsbedingungen einverstanden. Soweit diese Verkaufsbedingungen eine sich stellende Rechtsfrage nicht regeln, gilt subsidiär das schweizerische Obligationenrecht.
RAPID TECHNIC AG, Dietikon
Dezember 2007