Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Rapid Technic AG, Version September 2023


1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Verträge der Rapid Technic AG (die «Lieferantin») mit der jeweiligen Gegenpartei (der «Vertragspartner») soweit die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor.

  2. Allfällige AGB des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung.

2. Verkaufsunterlagen

  1. Sämtliche technischen Angaben in Verkaufsunterlagen sind als Annäherung zu verstehen.
  2. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen des gelieferten Gegenstands gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Gegenstand bleiben vorbehalten.

3. Preise und Lieferung

  1. Bei Lieferungen im Inland (Schweiz) sind die Preise netto, ab Werk Killwangen (AG), in Schweizer Franken und zuzüglich Mehrwertsteuern zu verstehen.
  2. Bei Lieferungen an Vertragsparteien im Ausland sind die Preise netto, in Euro und ab Werk (FCA) Industriestrasse 7, 8956 Killwangen (AG), Schweiz (Incoterms 2020) zu verstehen.
  3. Preisanpassungen gegenüber allfällig publizierten Katalogpreisen und Preislisten bleiben vorbehalten.
  4. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, behalten wir uns vor, bei Änderung der Kosten, Löhne etc. den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in unserem Angebot andere Fristen schriftlich vereinbart worden sein, so geltend die Bedingungen dieses Angebots.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der Lieferantin sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
  2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug; der Verzugszins beträgt 9 %.
  3. Die Lieferantin kann Mahnspesen in Höhe von CHF 20.00 pro Mahnung erheben.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum am gelieferten Gegenstand verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises (inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten) bei der Lieferantin. Die Lieferantin ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
  2. Vor dem Eigentumsübergang ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung des gelieferten Gegenstandes ohne die ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin nicht zulässig.

6. Liefertermin

  1. Liefertermine und Lieferfristen der Lieferantin sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.
  2. Die Lieferantin gerät erst nach schriftlicher Mahnung sowie nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 30 Tagen in Verzug.
  3. Die Lieferantin ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen.

7. Prüfung und Abnahme der Lieferung

  1. Bei Kaufverträgen für Maschinen erfolgt die Übergabe gemäss den Vorgaben eines digitalen Übergabeprotokolls. Die Parteien sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Prüfungs- und Übergabeschritte vorzunehmen und dies durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zu bestätigen.
  2. Ziffer 7.1 kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Lieferantin um die Rapid Technic AG und beim Vertragspartner um eine durch die Rapid Technic AG anerkannte «Rapid Händlerin» handelt. In diesem Fall ist die «Rapid Händlerin» jedoch verpflichtet, beim Weiterverkauf die Übergabe gemäss Ziffer 7.1 abzuwickeln.
  3. Kommt kein Übergabeprotokoll zur Anwendung (insb. bei Werkverträgen und gemäss Ziff. 7.2), ist der Vertragspartner verpflichtet, den gelieferten Gegenstand sofort zu prüfen und allfällige Mängel der Lieferantin innert 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Allfällige später auftretende oder entdeckte Mängel müssen der Lieferantin innert 30 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden.


8. Sachgewährleistung

  1. Die Lieferantin gewährleistet die fehlerfreie Funktion der gelieferten Gegenstände während der Gewährleistungsdauer.
  2. Die Sachgewährleistung endet ein Jahr nach der Übergabe des Gegenstandes; bei Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) und -geräten endet die Sachgewährleistung ebenfalls nach einem Jahr.
  3. Wenn es sich bei der Lieferantin um die Rapid Technic AG und beim Vertragspartner um eine von dieser anerkannte «Rapidhändlerin» handelt, verlängert sich die Gewährleistung um die Dauer zwischen der Übergabe des Gegenstands an die Rapidhändlerin und deren Weiterverkauf an einen Endkunden, maximal jedoch um sechs Monate; bei Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) und -geräten gilt Ziffer 8.2 unverändert.t.
  4. Für im Rahmen von Nachbesserungen eingebaute Ersatzteile wird bis zum Ablauf der Gewährleistung gemäss Ziffer 8.2 oder 8.3 Gewähr geleistet, mindestens aber für sechs Monate.
  5. Die Gewährleistung erlischt oder ist ausgeschlossen:

a) für Verschleissteile (z. B. Reifen, Kupplungen, Bremsbeläge etc.), Betriebsmittel (z. B. Frostschutz, Schmier- und Kühlmittel, Hydrauliköl, etc.) und Glühlampen sowie bei Glasbruch;

b) bei Rost- und Lackschäden aufgrund von äusseren Einwirkungen oder mangelhafter Pflege;

c) wenn die Vorschriften des Herstellers oder der Lieferantin über den bestimmungsgemässen Gebrauch, die Bedienung und die Wartung des Gegenstandes nicht befolgt und die vorgeschriebenen Pflichtprüfungen und Inspektionen nicht durch eine autorisierte Fachwerkstatt durchgeführt werden;

d) wenn am Verkaufsgegenstand Veränderungen ohne vorherige Zustimmung der Lieferantin vorgenommen werden sowie für alle Fremdauf- oder -einbauten ausserhalb des lieferwerkseitigen Ausrüstungsumfanges;

e) für Mängel, die nicht innert Frist (vgl. Ziffer 7.4) der Lieferantin gemeldet werden;

f) für Schäden aufgrund von unsachgemässer Lagerung oder unsorgfältigem Transport des Gegenstandes oder Teilen davon;

g) für Schäden, die nicht am gelieferten Gegenstand selber entstanden sind (insb. Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen unmittelbaren und mittelbaren Schäden); eine zwingende Haftung aus Ansprüchen nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) bleibt vorbehalten.

  1. Das Wahlrecht des Vertragspartners auf Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung wird wegbedungen und durch ein Nachbesserungsrecht der Lieferantin ersetzt. Die Lieferantin entscheidet über die Art und Weise einer Nachbesserung (Instandsetzung oder Austausch). Ausgetauschte Teile sind Eigentum der Lieferantin.
  2. Zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten ist der Gegenstand in gereinigtem Zustand an die Werkstatt der Lieferantin zu überstellen.
  3. Fahrtkostenanteile sowie Bergungs- oder Überstellkosten des Gegenstandes sowie Kosten für Reise und Aufenthalt von Servicemonteuren der Lieferantin oder des Herstellers sowie Kosten für Leihmaschinen werden nicht ersetzt.

9. Freiwillige Rücknahmen

  1. Die Lieferantin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ordnungsgemäss gelieferte Ware zurückzunehmen. Neue und einwandfreie Zubehör- und Ersatzteile werden ausnahmsweise in den sechs Folgemonaten ab Rechnungsdatum zurückgenommen. Voraussetzungen für eine Gutschrift sind vollständige Angaben des Bestellers über die Lieferdaten (Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins). Für retournierte Ware in Originalverpackung erfolgt eine Gutschrift von maximal 80% des Verrechnungspreises. Der Nettowarenwert muss mindestens CHF 100.00 resp. EUR 85.00 je Rücksendung betragen.

10. Gefahrenübergang

  1. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe des Gegenstands (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2) auf den Vertragspartner über.
  2. Bei Eintauschobjekten gehen Nutzen und Gefahr mit Übergabe des Eintauschobjektes an die Lieferantin über.

11. Datenschutz

  1. Der Webshop der Lieferantin bietet die Möglichkeit, dass Vertragspartner direkt für den Endkunden eine Offerte generieren. In diesem Fall sind die Daten des Endkunden, wie bspw. Name und Adresse einzugeben und werden bei der Lieferantin gespeichert..
  2. Der Vertragspartner gilt dabei als für die jeweiligen Daten des Endkunden verantwortlich und schliesst zu diesem Zweck bei erstmaligem Login in den Onlineshop eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung mit der Lieferantin durch entsprechende Abgabe der Zustimmung ab. Darin wird geregelt, wie die Lieferantin die vom Endkunden mitgeteilten Daten bearbeitet.

  3. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass er seinerseits die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Endkunden einhält und insbesondere eine Zustimmung des Endkunden zur Weitergabe der Daten an die Lieferantin (konkludent oder explizit) besteht.


11. Salvatorische Klausel

  1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags (inkl. dieser AGB) unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG).
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Killwangen, Kanton Aargau, Schweiz.